Überschuldung | Gesellschaftsrecht
Erwägungen (1 Absätze)
E. 4 Januar 2025 via Postfach zugestellt wurde;
- die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. Februar 2025 an die Vor- instanz gegen die Verfügung vom 12. Dezember 2024 sinngemäss Be- schwerde beim Kantonsgericht erhob (KG-act. 2);
- die Beschwerdefrist gegen wie vorliegend im summarischen Verfahren er- gangene Entscheide zehn Tage beträgt (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO);
- die Zustellung von Verfügungen bei eingeschriebener, nicht abgeholter Postsendung am siebten Tag nach erfolglosem Zustellversuch als erfolgt gilt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO), und die Beschwerdefrist am darauffolgenden Tag zu laufen beginnt (Art. 142 Abs. 1 ZPO);
- die Beschwerdeführerin als Gesuchstellerin das vorinstanzliche Verfah- ren einleitete und mit der Zustellung der angefochtenen Verfügung rechnen musste, weshalb diese am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch, mithin am 20. Dezember 2024 als zugestellt gilt, die Beschwerdefrist am
30. Dezember 2024 endete und die Beschwerde vom 28. Februar 2025 somit verspätet ist;
Kantonsgericht Schwyz 3
- die Beschwerdeführerin betreffend diese Verspätung auch auf entspre- chende Einladung zur Stellungnahme hin (KG-act. 2) kein Gesuch um Wieder- herstellung der Beschwerdefrist stellt, aber vorbringt, sie habe seit dem 2. Ok- tober 2024 keine Postanschrift mehr (KG-act. 7);
- diese Behauptung als sinngemässes Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist im Sinne von Art. 148 Abs. 1 ZPO verstanden werden könnte;
- die Beschwerdeführerin sich zu den Gründen einer fehlenden Anschrift an ihrer nach wie vor im Handelsregister eingetragenen Domiziladresse jedoch nicht äussert und sie insbesondere auch nicht darlegt, dass sie die Vorinstanz rechtzeitig auf diesen Umstand hingewiesen hatte oder um Weiterleitung der Post besorgt war, weshalb sie kein fehlendes oder nur leichtes Verschulden an der Nichteinhaltung der Beschwerdefrist glaubhaft macht;
- damit ein sinngemässes Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerde- frist abzuweisen wäre;
- demgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
- über Nichteintreten und Zwischenfragen, insb. Fristwiederherstellung, präsidial entschieden werden kann (§§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG; KGer SZ, BEK 2024 111 vom 27. Juni 2024, E. 4);
- die infolge Nichteintretens reduzierten Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind;
Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden der Be- schwerdeführerin auferlegt und von ihrer Sicherheitsleistung bezogen. Der Restbetrag von Fr. 900.00 wird der Beschwerdeführerin durch die Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass- gabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.
- Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), an die Vorinstanz (1/A) und nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 3. April 2025 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 3. April 2025 ZK2 2025 18 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber. In Sachen A.________ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, betreffend Überschuldung (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 12. Dezember 2024, ZES 2024 657);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
- die Vorinstanz mit Verfügung vom 12. Dezember 2024 ein Gesuch der Beschwerdeführerin um Konkurseröffnung abwies;
- diese Verfügung der Beschwerdeführerin gemäss Sendungsverlauf der Post am 13. Dezember 2024 mit Abholungseinladung und Frist bis zum 20. De- zember 2024 zur Abholung gemeldet sowie nachträglich per A-Post Plus am
4. Januar 2025 via Postfach zugestellt wurde;
- die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. Februar 2025 an die Vor- instanz gegen die Verfügung vom 12. Dezember 2024 sinngemäss Be- schwerde beim Kantonsgericht erhob (KG-act. 2);
- die Beschwerdefrist gegen wie vorliegend im summarischen Verfahren er- gangene Entscheide zehn Tage beträgt (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO);
- die Zustellung von Verfügungen bei eingeschriebener, nicht abgeholter Postsendung am siebten Tag nach erfolglosem Zustellversuch als erfolgt gilt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO), und die Beschwerdefrist am darauffolgenden Tag zu laufen beginnt (Art. 142 Abs. 1 ZPO);
- die Beschwerdeführerin als Gesuchstellerin das vorinstanzliche Verfah- ren einleitete und mit der Zustellung der angefochtenen Verfügung rechnen musste, weshalb diese am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch, mithin am 20. Dezember 2024 als zugestellt gilt, die Beschwerdefrist am
30. Dezember 2024 endete und die Beschwerde vom 28. Februar 2025 somit verspätet ist;
Kantonsgericht Schwyz 3
- die Beschwerdeführerin betreffend diese Verspätung auch auf entspre- chende Einladung zur Stellungnahme hin (KG-act. 2) kein Gesuch um Wieder- herstellung der Beschwerdefrist stellt, aber vorbringt, sie habe seit dem 2. Ok- tober 2024 keine Postanschrift mehr (KG-act. 7);
- diese Behauptung als sinngemässes Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist im Sinne von Art. 148 Abs. 1 ZPO verstanden werden könnte;
- die Beschwerdeführerin sich zu den Gründen einer fehlenden Anschrift an ihrer nach wie vor im Handelsregister eingetragenen Domiziladresse jedoch nicht äussert und sie insbesondere auch nicht darlegt, dass sie die Vorinstanz rechtzeitig auf diesen Umstand hingewiesen hatte oder um Weiterleitung der Post besorgt war, weshalb sie kein fehlendes oder nur leichtes Verschulden an der Nichteinhaltung der Beschwerdefrist glaubhaft macht;
- damit ein sinngemässes Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerde- frist abzuweisen wäre;
- demgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
- über Nichteintreten und Zwischenfragen, insb. Fristwiederherstellung, präsidial entschieden werden kann (§§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG; KGer SZ, BEK 2024 111 vom 27. Juni 2024, E. 4);
- die infolge Nichteintretens reduzierten Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind;
Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden der Be- schwerdeführerin auferlegt und von ihrer Sicherheitsleistung bezogen. Der Restbetrag von Fr. 900.00 wird der Beschwerdeführerin durch die Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass- gabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.
4. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), an die Vorinstanz (1/A) und nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 3. April 2025 amu